Steuerfreier Sachbezug in Höhe von 50 Euro: Alles Wissenswerte

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Steuerfreier Sachbezug in Höhe von 50 Euro: Alles Wissenswerte

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Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern attraktive Vergütungspakete schnüren wollen, sollten sich mit Sachbezügen und deren variablen Umsetzungsmöglichkeiten beschäftigen.

Gut durchdachte Vergütungspläne sind für Unternehmen bei der Festlegung der Mitarbeitergehälter unverzichtbar geworden. Sie sind schließlich ein hervorragendes Mittel, um sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren und sich im Kampf um Arbeitskräfte mit besonderen Zusatzleistungen von anderen Arbeitgebern deutlich abzuheben. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Ein Unternehmen mit einem überzeugenden Vergütungsplan …

  • … zieht die besten Fachkräfte an und bindet sie ans Unternehmen.
  • … steigert die Motivation seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
  • … stärkt ihr Zugehörigkeits- und Sicherheitsgefühl.
  • … erhöht ihre Leistungsfähigkeit und ihre Produktivität.
  • … sorgt für mehr Zufriedenheit unter den Mitarbeitern.

Der Sachbezug ist ein Pluspunkt in jedem Vergütungspaket. Oft wird er auch als Sachleistung, Sachzuwendung oder geldwerter Vorteil bezeichnet, was zu Verwirrung führt. Nicht immer ist klar, was alles als Sachbezug gezählt werden kann und welche Mehrwert Unternehmen ihren Mitarbeitern damit ermöglichen können. Im Folgenden erläutern wir die jeweiligen Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher und zeigen auf, was aus steuerlicher Sicht zu beachten ist.

Was macht den Sachbezug aus?

Unter den Sachbezug fallen im Wesentlichen die Lohnbestandteile, die nicht in Geld, sondern in Form von Produkten, Dienstleistungen oder Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise Angebote wie Verpflegung, Arbeitskleidung, kostenloses oder vergünstigtes Wohnen, Jobtickets, Parkplätze, Kinderbetreuung oder auch zinsgünstige Darlehen.

In Deutschland werden Sachbezüge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vertraglich vereinbart. Gesetzlich geregelt ist das Thema „Sachbezug“ in § 8, 2, 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Barauszahlung von Sachbezügen ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Sachbezug kann Arbeitnehmern als Teil ihres Entgelts gewährt werden. Besonders attraktiv ist er, weil er sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuergünstig realisieren lässt. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Zweck: Beim Sachbezug handelt es sich um eine Leistung, die nicht in barem Geld, sondern in Form von Gegenständen, Produkten oder Leistungen gewährt wird – wie etwa ein Gutschein, ein Jobticket oder ein Abo für das Fitnessstudio.
  • Höchstgrenze: Um von der Steuervergünstigung zu profitieren, darf der Wert eines Sachbezugs 50 Euro im Monat je Mitarbeiter nicht überschreiten. Diese Grenze wurde vom Gesetzgeber zuletzt zum 1. Januar 2022 von 44 auf 50 Euro erhöht. Liegt der Wert höher, muss der übersteigende Betrag entsprechend versteuert werden. Zudem gilt die 50-Euro-Grenze nicht für alle Sachbezüge, sondern nur für diejenigen, die unter diese Regelung fallen. Andere Sachbezüge wie ein Dienstwagen oder ein zinsgünstiges Darlehen unterliegen eigenen steuerlichen Regelungen.
  • Zusätzlichkeit: Der Sachbezug wird stets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, entfällt auch die Möglichkeit, den Sachbezug steuerbegünstigt zu gewähren.

 

Typische Beispiele für Sachbezüge

Sachbezüge entsprechen also einem quantifizierbaren geldwerten Vorteil: Arbeitnehmer bekommen damit Gegenstände, Produkte oder Leistungen unentgeltlich oder vergünstigt, für die sie normalerweise Geld ausgeben müssten, um sie zu erhalten. Gängige Beispiele im deutschen Arbeitsmarkt sind:

  • Unterkunft: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Wohnraum kostenlos oder verbilligt überlassen.
  • Essensgutscheine: Arbeitnehmer können Essensgutscheine bis zu einem bestimmten Betrag oder kostenlose Mahlzeiten in einer unternehmenseigenen Kantine erhalten.
  • Fahrtkostenzuschuss: Arbeitgeber können sich an den Fahrtkosten ihrer Mitarbeiter beteiligen, entweder über ein Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel oder über einer Kilometerpauschale.
  • Private Zusatzversicherungen: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auch Zusatzversicherungen wie eine private Krankenzusatzversicherung, eine Zahnzusatzversicherung oder Krankentagegeld anbieten.
  • Firmenwagen: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen überlassen. Allerdings hat dies unterschiedliche steuerliche Auswirkungen, wenn das Firmenauto nicht ausschließlich beruflich genutzt wird. Deswegen sollten sich Arbeitgeber vorab informieren, ob sie diese Sachleistung in den Angebotskatalog für die Mitarbeiter aufnehmen möchten.

Auch das Angebot der Parkmöglichkeit für Autos, Motorräder und Fahrräder gilt als Sachbezug, sofern die Fahrzeuge während der Arbeitszeit genutzt werden. Tankkarten, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ebenfalls gern anbieten, sind seit 2020 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als Sachbezug zu werten.

Wie unterscheiden sich Gehalt, variable Vergütung und Zusatzleistung?

Die Entlohnung von Arbeitnehmern kann verschiedene Formen annehmen. Zum einen gibt es das fixe Grundgehalt, das in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Zum anderen gibt es die variable Vergütung, bei der die Höhe der Vergütung von der Leistung des Arbeitnehmers und von der Erreichung vorgegebener Ziele abhängt. Als Zusatzleistung (Employee Benefit) werden alle nicht monetären Vergütungen einschließlich Sachleistungen bezeichnet, die ein Unternehmen als attraktiven Mehrwert zum Gehalt anbieten kann.

Wichtig ist: Egal ob fixe oder variable Vergütung, Sachbezüge müssen stets „zusätzlich zu einem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Die Vergütung darf den in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Auch der Sachbezug darf den Mindestlohn nicht unterlaufen oder darauf angerechnet werden. Der Mindestlohn muss durch das eigentliche Arbeitsentgelt gesichert sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer eine angemessene finanzielle Grundvergütung erhalten.

Viele Arbeitgeber ermöglichen ihren Mitarbeitern heute, ihre Sachbezüge mitzubestimmen. Aus einem vorgegebenen Katalog möglicher Benefits können diese dann flexibel die Sachbezüge wählen, die für ihre persönliche Lebenssituation sinnvoll sind oder ihren aktuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sachbezüge können somit ein flexibler Gehaltsbestandteil sein und von Mitarbeiter zu Mitarbeiter variieren. Dennoch sind sie nicht zu verwechseln mit der variablen Vergütung, bei dem ein Teil des Gehalts leistungs- und erfolgsabhängig ist.

 

Wie verhält es sich mit Steuern und Sozialabgaben bei Sachbezügen?

Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren, unterliegen speziellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Gemäß § 8, 2, 11 EStG sind bestimmte Sachbezüge bis zur Höchstgrenze von 50 Euro je Monat und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird diese Grenze überschritten, muss der gesamte Sachbezug wie ein Bruttolohn versteuert und auch mit entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden.

Die 50-Euro-Regelung gilt auch nur für Sachbezüge – nicht für Geldleistungen, geldwerte Vorteile oder Kostenerstattungen. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Sachzuwendungen und anderen geldwerten Leistungen: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate gelten nicht als Sachbezüge und unterliegen daher in der Regel ebenfalls der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Ob eine Sach- oder Geldzuwendung vorliegt, ist neben der Beanspruchung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze auch wichtig für die Inanspruchnahme folgender Vergünstigungen:

  • Pauschalbesteuerung nach § 37b, 2 EStG: Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen Sachzuwendungen an Mitarbeiter oder Geschäftspartner mit einem Pauschalsteuersatz versteuern, anstatt sie individuell dem Arbeitslohn zuzurechnen.
  • Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen, die aufgrund eines persönlichen Anlasses des Arbeitnehmers gewährt werden (Geburtstag, Hochzeit, Mitarbeiterjubiläum) und einen Wert von bis zu 60 Euro haben, gelten nicht als Arbeitslohn und bleiben ebenfalls steuerfrei.

Um die Steuerfreiheit im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber außerdem bestimmte Dokumentationspflichten erfüllen:

  • Nachweis des Werts: Der Wert des Sachbezugs muss nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine Rechnung oder über einen Gutschein.
  • Aufzeichnungspflicht: Der Arbeitgeber muss die gewährten Sachbezüge in den Lohnunterlagen aufzeichnen.

Regelungen zum steuerfreien Sachbezug können sich jederzeit ändern. Für Unternehmen und ihre Lohnbuchhaltungen gilt es daher, regelmäßig zu prüfen, ob die gewährten Sachbezüge noch den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Welche steuerfreien Sachbezüge gibt es?

Die Freigrenze von 50 Euro macht den Sachbezug für beide Parteien interessant: Arbeitgeber profitieren, weil sie die Kosten für den Sachbezug als Betriebsausgabe absetzen und ihren Mitarbeitern im Sinne der Mitarbeiterbindung etwas Gutes zukommen lassen kann. Für Arbeitnehmer bleibt der Sachbezug bis zur Freigrenze komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie können ihren Mehrwert genießen, ohne ihrerseits Abstriche für das Finanzamt machen zu müssen. Hier einige der bewährten Sachbezüge, die im Rahmen der Freigrenze steuerfrei bleiben:

1. Zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten

Gutscheine und Geldkarten sind flexible Sachbezüge, die ebenfalls unter die 50-Euro-Freigrenze fallen. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Aussteller des Gutscheins oder der Karte verwendet werden können (und auch nicht in Bargeld zurückgetauscht werden können). Sie sollten die Kriterien von § 2, 1, 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Dazu zählen beispielsweise aufladbare Geschenkkarten für Geschäfte, Gutscheine für Kinokarten oder Center-Gutscheine. Folgende Kategorien sind erlaubt:

  • Gutscheinkarten von Geschäften oder Einzelhandelsketten sowie regionale City-Cards
  • Tankkarten, Gutscheine für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten und Kinokarten
  • Soziale Zwecke wie Essensmarken.

Unser Tipp: Aktuelle Informationen zu den ZAG-Voraussetzungen finden Sie auf der Webseite der BaFin. 

2. Vergünstigte oder kostenlose Mahlzeiten

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern als Sachleistung einen Verpflegungszuschuss gewähren. Damit erhalten Mitarbeiter kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, beispielsweise in der firmeneigenen Kantine oder außerhalb des Unternehmens. Essenszuschüsse für das Mittagessen sind bis zu einer Höhe von 6,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag steuer- und sozialabgabenfrei.

3. Kinderbetreuung

Steuerfreie Kindergartenzuschüsse sind möglich für Mitarbeiter mit Kindern, die nicht schulpflichtig sind. Zu dieser Arbeitgeberleistung gehören beispielsweise die Kinderbetreuung im betriebseigenen Kindergarten, in Kindertagesstätten oder bei einer Tagesmutter. Gut zu wissen: Bislang gibt es keine Höchstbeträge für steuerfreie Kindergartenzuschüsse. Wichtig ist nur, dass diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird.

4. Fahrtkosten

Arbeitgeber können sich an Fahrtkosten, die für den Arbeitsweg ihrer Mitarbeiter anfallen, beteiligen. Oft geschieht das in Form von kostenfreien oder verbilligten Jobtickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr). Allerdings gilt die Steuerfreiheit bei Jobtickets nur, wenn das Jobticket zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn und nicht durch eine Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird. Unternehmen können ihren Mitarbeitern auch Dienstfahrräder (selbst zur Privatnutzung) lohnsteuerfrei überlassen.

5. Firmenfitness und Fitnessstudio

Möchte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ermöglichen, kann es von der monatlichen Steuerfreigrenze für Sachbezüge Gebrauch machen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Fitnessstudio abschließt, das die Mitarbeiter kostenlos oder vergünstigt nutzen können, oder dass er einen Gutschein für das Fitnessstudio über maximal 50 Euro an seine Mitarbeiter weitergibt.

Angebote zur Firmenfitness sind auch im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung möglich: Rückenkurse, Bewegungskurse oder auch Ernährungsprogramme gelten als gesundheitsfördernde Maßnahmen, für die Arbeitgeber einen jährlichen Freibetrag von bis zu 600 Euro je Mitarbeiter aufrufen können.

6. Sachgeschenke

Auch Geschenke für Mitarbeiter wie Blumen, Bücher oder Elektronikartikel sind bis zur Freigrenze ebenfalls steuerfrei. Solche kleinen Gesten tragen nicht nur zur Zufriedenheit der Mitarbeiter bei, sie stärken auch die emotionale Bindung zum Unternehmen. Besonders in Zeiten, in denen das Wir-Gefühl und Wertschätzung immer wichtiger werden, können sie ein wirksames Instrument der Mitarbeiterbegeisterung und -motivation sein.

 

Fazit: Vielseitig und attraktiv – der Sachbezug punktet bei Mitarbeitern

Steuerfreie Sachbezüge bieten Unternehmen eine ideale Möglichkeit, ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern und gleichzeitig die Mitarbeiterbindung zu stärken. Mit einem breiten Angebot an Sachbezügen wie Gutscheinen oder Zuschüssen zu Fahrtkosten, Verpflegung oder Kinderbetreuung können sie individuell auf die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter eingehen und so deren Motivation und Zufriedenheit steigern. Von der Freigrenzen-Regelung für Sachbezüge profitieren beide Seiten: Arbeitgeber verbessern ihre Lohnnebenkosten und können sich als modernes, mitarbeiterorientiertes Unternehmen positionieren, während Arbeitnehmer durch praktische und wertvolle Zusatzleistungen spürbare Vorteile genießen.

Ein weiteres Plus ist die Flexibilität der Sachbezüge: Die Mitarbeiter können aus verschiedenen Angeboten wählen, die zu ihrer aktuellen Lebenssituation passen. Das fördert die persönliche Zufriedenheit und stärkt langfristig die Bindung an das Unternehmen. Unternehmen, die diese Vielfalt nutzen, verschaffen sich einen entscheidenden Vorteil im Wettbewerb um Talente und fördern gleichzeitig die Leistungsbereitschaft ihrer Teams.

Historie des
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Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.

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