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Die Covid-19 Situation betrifft vor allem auch die Wirtschaft in Deutschland. Der Staat hat einige Förderungen und Gesetze erlassen, um Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Im folgenden Artikel wurden einige Förderungen zusammengefasst.
Die Überbrückungsbeihilfe 2. Phase
Bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen für die Monate Juni bis August (1. Phase) und September bis Dezember (2. Phase) kann jedes Unternehmen, ob Soloselbständige, kleine Unternehmen oder Freiberufler die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen. Hierbei ist die Frist der Einreichung des Antrages für die erste Phase bis 09.Oktober 2020 und für die zweite Phase können Anträge ab Mitte Oktober gestellt werden. Der Betrag der Förderung bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des letzten Jahres. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober gegründet worden sind, werden die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich herangezogen. Berechnet wird die Förderung für jeden einzelnen Monat und die Umsatzeinbrüche müssen höher als 40 Prozent in einem Monat sein, um Förderungen zu erhalten, wobei die maximale Förderung pro Monat 50.000 Euro beträgt. Hierbei differenziert sich die maximale Förderung je nach Unternehmensgröße.
KfW-Sonderprogramm 2020
Dieses Programm dient zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsbedarf für Mittelständische und große gewerbliche Unternehmen, sowie für Freiberufler. Die KfW arbeitet mittels eines Durchleitungsprinzips, weswegen ein Finanzierungspartner (z.B. die Hausbank) als zwischen Vermittler fungiert, bei dem der Kreditantrag gestellt wird, da Unternehmen sich nicht selbst im Rahmen des Programms an die KfW direkt wenden können. Gefördert werden Finanzierungen von Investitionen und Betriebsmitteln, wobei der Kredithöchstbetrag pro Unternehmensgruppe bei maximal 1 Milliarden Euro begrenzt auf: 25% des Jahresumsatzes, dem aktuellen Liquiditätsbedarf der nächsten 12 beziehungsweise 18 Monaten, oder 200% der Lohnkosten in 2019 ist. Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Konditionen für den Kredit die je nach Unternehmen angewendet werden. Eine Voraussetzung, um die Mittel zu erhalten ist, dass Unternehmen bis zum Stichtag 31.12.2019 stabil sind und erst anhand der Covid-19 Krise Finanzierungsschwierigkeiten aufgetreten sind.
Reduktion Mehrwertsteuer
Die Bundesregierung Deutschland hat, um der Corona Krise entgegenzuwirken und den Konsum zu stärken, die Mehrwertsteuer temporär von 19 Prozent auf 16 Prozent und den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent herabgesetzt. Diese Verordnung gilt vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und trägt dazu bei, die Wirtschaft während des Coronavirus zu stabilisieren. Die Umstellung ist auf ein halbes Jahr befristet, um schnelle Kaufanreize zu setzen und den jetzigen Konsum der Bürger voranzutreiben. Für zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer haftet der Unternehmer und muss diese selbst abführen (UStG §14 c).
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Steuerliche Hilfsprogramme für Unternehmen
Aufgrund des Coronavirus gibt es bis Ende 2020 für Unternehmen jeder Größe steuerliche Hilfe, um ihre Liquidität zu verbessern, beziehungsweise aufrechtzuerhalten. Unternehmen, die Aufgrund des Coronavirus fällige Steuerzahlungen nicht erbringen können, können mittels Antrag, welcher bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden muss, beantragen, dass die Zahlung befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet wird. Hierbei müssen Unternehmen nachweisen, dass sie direkt von der Krise betroffen sind, allerdings nicht den genauen Wert der einzelnen entstandenen Schäden nachweisen. Diese Stundung betrifft die Umsatzsteuer sowie die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Zudem können Vorauszahlungen von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mittels Antrag angepasst werden. Auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr können kleine und mittlere Unternehmen jetzt, auch neben den bereits für das Jahr 2020 geleisteten Vorauszahlungen, eine Erstattung für die im Jahr 2019 bezahlten Beträge bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. Steuerschulden, die bereits überfällig sind, sollen bis zum Ende des Jahres ausgesetzt und Säumniszuschläge für diese Zeit erlassen werden.
Insolvenz
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Hierbei wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die infolge der Covid-19 Pandemie insolvenzreif gewordenen, aber dennoch Aussicht auf Sanierung durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote ausgesetzt.
Es ist zu beachten, dass nur Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind von dieser Ausnahme betroffen sind. Dies gilt deshalb nur für solche Unternehmen, da überschuldete Unternehmen die Insolvenz noch abwenden können, zahlungsunfähige nicht.
Quellen:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/032320_Corona_FH.html
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394
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AutorIn:
Anna Becker
Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.