Corona – Arbeitsrecht und Haftung

Inhalt:

Kontakt aufnehmen


Termin vereinbaren


WissensWertes


0800 – 501 5690

Corona – Arbeitsrecht und Haftung

Inhaltsverzeichnis

Klicken Sie auf einen der Punkte, um direkt zu dem
entsprechenden Abschnitt zu springen.

Die Corona-Krise in Deutschland brachte viele Unsicherheiten mit sich. Nicht nur Unsicherheit über die Gesundheit, sondern auch Unsicherheiten im Job. Was darf ich als Arbeitgeber, was darf ich als Arbeitnehmer? Hier ein kleiner Überblick über die meistgestellten Fragen: 

 

Die Abstandsregeln am Arbeitsplatz werden nicht eingehalten – was darf der Arbeitnehmer? 

Grundsätzlich sind die Arbeitgeber in Deutschland nach §618 BGB dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen und dafür alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Welche dabei umzusetzen sind, hängt auch von der Tätigkeit ab. Klar ist aber, dass Waschmöglichkeiten vorhanden sein müssen, Desinfektionsmittel bereitstehen muss und der Abstand eingehalten werden muss.  

Auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen von der Arbeit fernbleiben kann (§273 BGB), muss bei Covid-19 im Einzelfall entschieden werden. Besser ist es, den Arbeitgeber auf die Missstände hinzuweisen und gemeinsam eine Lösung zu finden.

Dürfen Arbeitgeber die ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters auf das Coronavirus verlangen? 

Der Arbeitgeber darf nicht in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingreifen. Somit ist die Erkrankung eines Mitarbeiters eine private Angelegenheit, die die Grenzen der Weisungsmacht des Arbeitgebers überschreitet. Demnach sind Arbeitgeber in Deutschland nicht in der rechtlichen Position, Coronatests von den Mitarbeitern zu verlangen. Da es eine Meldepflicht bei Corona in Deutschland gibt, sollten, beziehungsweise müssen die Mitarbeiter die Art ihrer Erkrankung, wenn es sich um das Coronavirus handelt, mitteilen. Auch wenn ein Impfstoff gefunden wird, kann das Unternehmen den Mitarbeiter nicht verpflichten, sich impfen zu lassen. 

 

Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, wenn eine Corona-Infizierung vorliegt?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer keine Angaben zu Krankheitsbefunden machen. Hierbei gibt es auch keine Ausnahme für den Coronavirus. Jedoch gilt beCorona in Deutschland eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Der zuständige Arzt oder das Labor müssen jeden positiven Fall nach dem Corona Test und jeden Verdachtsfall an das Gesundheitsamt melden. In diesem Fall wird auch das Unternehmen informiert.

 

Muss der Arbeitnehmer in der Quarantäne arbeiten? 

Falls die Quarantäne in einem Umfeld stattfindet, wo Homeoffice möglich ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dieses zu nutzen. Der Arbeitnehmer ist seiner Arbeitspflicht erst dann entbunden, wenn er anhand einer Erkrankung arbeitsunfähig ist.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie lange ist die Kurzarbeit möglich? 

Im Rahmen der Corona Pandemie kann von Unternehmen Kurzarbeitsgeld für 12 Monate (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB III) angesucht werden, wenn bis zu 10% der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall im Rahmen der Pandemie betroffen sind. Kinderlose Arbeitnehmer bekommen 60%, und Beschäftigte mit Kindern 67% des weggefallenen Nettoeinkommens erstattet.

 

Kann der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit Kündigungen aussprechen? 

Im Rahmen der Corona Krise und der Kurzarbeit legt das BAG für betriebsbedingte Kündigungen nach Einführung der Kurzarbeit strengere Regelungen fest. Die betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn neben den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere Gründe hinzugekommen sind. 

 

Wer haftet für Infektionen am Arbeitsplatz?  

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Wenn Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit verletzen, haftet im Normalfall die gesetzliche Unfallversicherung, da der Arbeitgeber nicht für fahrlässig verursachte Verletzungen, sondern lediglich bei vorsätzlichem Handeln haftet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sieht offiziell davon ab, für Corona-Infektionen am Arbeitsplatz aufzukommen, da sie diese nicht als Arbeitsunfall klassifiziert. Wurden Sicherheitsmaßnahmen nicht vorgeschrieben oder kontinuierlich überwacht, kann der Arbeitgeber für Personenschäden haftbar gemacht werden. Arbeitnehmer die wissentlich in ein Risikogebiet reisen und bei Rückkehr 14 Tage in Quarantäne müssen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da sie die Quarantäne selbst verschuldet haben (§616 BGB). Falls der Arbeitnehmer aus dem Home Office arbeiten kann, bleibt der Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehen.

 

Was für zivilrechtliche und strafrechtliche Risiken für den Arbeitgeber gibt es? 

Laut §618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss jeder Arbeitgeber die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeit so organisieren, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Auch in der Covid-19 Pandemie gilt diese Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Somit ist der Arbeitgeber haftbar, wenn sich ein oder mehrere Mitarbeiter nachweislich in der Arbeit mit dem Coronavirus angesteckt haben und nicht alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion ergriffen worden sind. Falls die Gesundheitsschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber nicht eingehalten werden, kann es im Extremfall zu einer Strafbarkeit auf der Grundlage der fahrlässigen Körperverletzung oder gar fahrlässigen Tötung kommen. 

 

Quelle:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Fallstudien, aktuelle Artikel und vieles mehr:

Das könnte Sie noch interessieren

AutorIn:

Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.