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Motivationsinstrument und steuerliche Herausforderung: Bonuszahlungen
Bonuszahlungen sind ein wesentliches Element in der unternehmerischer Vergütungspolitik. Arbeitgeber können mit finanziellen Zuwendungen in dieser Form ihre Anerkennung und Wertschätzung dafür ausdrücken, dass ihre Beschäftigten stets eine gute Performance liefern und zuverlässig arbeiten. Des Weiteren stiftet die Aussicht auf einen Bonus für Arbeitnehmer zudem wirkungsvolle Anreize, um Mitarbeiter in der Arbeit zu motivieren und gesetzte Ziele und Leistungskennziffern zu erreichen.
Eine Bonuszahlung als Benefit zum Gehalt ist grundsätzlich einmal eine sehr positive Erfahrung: Arbeitnehmer fühlen sich von ihrem Arbeitgeber wahrgenommen und im wahrsten Sinne des Wortes für ihre Leistungen „wertgeschätzt“. Mit diesem schönen Plus beim Einkommen können sie sich selbst und ihren Lieben kleinere und größere Wünsche erfüllen, die bislang nicht möglich waren: einen Urlaub, neue Elektronikgeräte, ein neues Outfit oder andere für sie persönlich relevante Anschaffungen.
Aus der Höhe einer Bonuszahlung könnten sich dennoch auch Nachteile für sie ergeben. Die deutsche Steuergesetzgebung sieht vor, dass variable Vergütungen wie Boni oder Prämien – ob nun einmalig oder regelmäßig ausgeführt – auf das Gehalt aufgeschlagen und damit vollumfänglich versteuert werden sollen. Das könnte auslösen, dass ein gutverdienender Arbeitnehmer unter Umständen eine höhere Einkommensteuer zahlen müsste.
So gestalten Arbeitgeber Bonuszahlungen für Arbeitnehmer steuerfrei
In Deutschland wird das Einkommen progressiv besteuert: Je höher es ausfällt, desto höher ist der Steuersatz. Die Gefahr könnte bestehen, dass über die Steuerlast ein großer Teil der Bonuszahlungen wieder verloren geht. Das könnte die positive Wirksamkeit und die Attraktivität der Leistung gleich wieder zunichte machen. Wer Bonuszahlungen dennoch alternativen Sachbezügen vorziehen möchte, sollte deshalb unbedingt darauf achten, keine Nachteile für die Belohnten zu generieren.
Hier kommt der § 37b Einkommensteuergesetz sprichwörtlich „ins Spiel“: Spätestens seit der prestigeträchtigen Fußball-WM 2006 in Deutschland waren Unternehmen gern dazu bereit, Top-Kunden UND auch die Top-Performer in ihrem Team zu Fußballspielen oder anderen spektakulären Stadion-Events einzuladen. Karten für VIP-Logen in den Stadien sind in der Regel sehr teuer und auch sehr schwer zu bekommen. Dadurch kommt solchen Einladungen ein besonders exklusiver Wert zu. Eine Wertwahrnehmung, die keinesfalls aus steuerlichen Gründen gleich wieder gemindert werden sollte!
Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung mit § 37b EstG schon 2015 mit Blick auf das WM-Großereignis eine Regelung geschaffen, mit dem Unternehmen den geldwerten Vorteil der Zahlung ganz einfach pauschal mit 30 Prozent versteuern können. Ziel dieses „Logenparagrafen“ sollte sein, die Besteuerung der Zahlung eben nicht auf die Eingeladenen abzuwälzen. Diese Regelung findet inzwischen über VIP-Events hinaus heute auch Anwendung, um Sachzuwendungen wie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer steuerfrei zu gestalten. Da diese Zahlungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro im Geschäftsjahr möglich sind, lassen sich damit besonders attraktive Boni realisieren.
Auf einen Blick: Steuerfreier Bonus für Mitarbeiter
- Der „Logenparagraf“ 37b, Absatz 2 EStG, macht möglich, dass neben Sachzuwendungen für Dritte wie Kunden auch Zuwendungen für Mitarbeiter mit höherem finanziellem Wert wie Bonuszahlungen steuergünstig realisiert werden können.
- Er kann für alle Beschäftigten angewendet werden, die während eines Jahres dauerhaft oder temporär für ein Unternehmen in Deutschland arbeiten.
- Betrieblich veranlasste Leistungen, dazu zählt auch eine Bonuszahlung vom Arbeitgeber, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Sachbezug sollte stets bargeldlos und zusätzlich zum regulären Gehalt erfolgen.
- Die Zahlungen gelten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro im Jahr für alle innerhalb eines Geschäftsjahres gegenüber Arbeitnehmern gewährten Zuwendungen.
- Von dieser Gesamtsumme ausgenommen sind jedoch steuerfreie Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 50 Euro je Mitarbeiter und Monat sowie kleinere Zuwendungen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten unterhalb von 10 Euro. Auch Aufmerksamkeiten zum Geburtstag oder zu anderen Lebensereignissen sind hierbei nicht einzubeziehen, soweit ihr Wert die Höhe von 60 Euro im Monat nicht übersteigt.
- Der Empfänger der Zuwendung muss noch die Sozialversicherungsabgaben sowie eventuell Kirchensteuer und Soli-Zuschlag tragen.
- Die Einkommensteuer für den geldwerten Vorteil wird dabei mit 30 Prozent pauschal versteuert. Sie gilt als Lohnsteuer und ist vom Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung anzugeben und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
- Andere Pauschalierungen können nicht parallel angesetzt werden.
- Eine pauschale Besteuerung zahlt sich vor allem dann aus, wenn die steuerliche Freigrenze bis 50 Euro bei Benefits bereits überschritten ist oder wenn Gehälter über der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung liegen.
- Auf diese Weise können Arbeitgeber auch ihren besserverdienenden Leistungsträgern im Unternehmen attraktive Bonuszahlungen bieten, ohne sie gleichzeitig steuerlich zu belasten.
Rechenbeispiel zur steuerfreien Bonuszahlung vom Arbeitgeber
Weil er seine vereinbarten Umsatzziele im letzten Geschäftsjahr sogar übertroffen hat, erhält Autohaus-Vertriebsleiter Johannes als Bonuszahlung zu seinem Gehalt noch eine Sachzuwendung in der Höhe von 1.000 Euro. Realisiert wird sie als Sachprämie für eine Kurzreise nach Amsterdam. Johannes kann auf diese Weise den Erhalt seiner einmaligen variablen Vergütung mit einem inspirierenden Kulturerlebnis und einem erholsamen Ausflug an die niederländische Küste verbinden. Sein Arbeitgeber berechnet die Bonuszahlung dabei wie folgt:
Reise inklusive Mehrwertsteuer = 1.000 Euro
Pauschalierte Einkommensteuer 30 % = 300 Euro
Die Kirchensteuer und eventuell auch den Soli-Beitrag trägt Johannes selbst.
Gesamtsumme = ca. 1.300 Euro
Dies entspricht einem Steuersatz von lediglich 23 % für das Autohaus.
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AutorIn:
Anna Becker
Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.