Corona – Maßnahmen am Arbeitsplatz

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Corona – Maßnahmen am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber trägt im gesamten Unternehmen gegenüber seinen Beschäftigten die sogenannte arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. In der Corona-Pandemie ist ein außerordentlich hoher Arbeitsschutzstandard notwendig. Im Unternehmen müssen die notwendigen Maßnahmen dafür ergriffen werden, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Risiko verläuft jedoch während der Pandemie dynamisch und die nötigen Bestimmungen sollten zeitnah erfolgen. Die Einführung von einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen sind dabei für die Beschäftigten im Unternehmen erforderlich.

Von Beschäftigten zu befolgenden Maßnahmen im Unternehmen sind zu einem die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, zu anderem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Firmengelände. Neben den genannten Regelungen sind die bestehenden Schutzmaßnahmen, wie z.B. das regelmäßige und gründliche Händewaschen, einzuhalten. Ebenso sollte der Mitarbeiter beim Husten oder Niesen den Mindestabstand einhalten sowie die Armbeuge vor Mund und Nase halten und ebenfalls sich dabei von anderen Personen abwenden. Wenn es keine Möglichkeit besteht sich die Hände zu waschen, sollte dafür gesorgt werden, dass Desinfektionsmittelspender aufgestellt werden.

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Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter müssen mit ausreichenden Hygieneartikeln ausgestattet sein. Es sollten genügend Seifen, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter für die Beschäftigten zur Verfügung stehen, um für maximale Hygiene zu sorgen. Besonders wichtig sind das tägliche Reinigen und Desinfizieren der Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden.

Des Weiteren gelten bestimmte Regelungen für die Pausen im Unternehmen, die befolgt werden müssen. Durch das versetzte Planen der Pausenzeiten und der Reduzierung der Bestuhlung kann der zu einhaltendende notwendige Abstand in der Betriebskantine gewährleistet werden. Die Regelungen zur Einhaltung des Abstandes müssen ebenfalls an den Raucherpunkten gelten.

 

Zu betonen ist unter anderem das unverzügliche Melden bei Verdachts- und Krankheitsfällen beim Arbeitgeber. Falls einer der Beschäftigten im Unternehmen typische Symptome aufzeigen sollten und zu einer infizierten Person mindestens einen 15-minütigen Kontakt hatte wird im nächsten Schritt ein Coronatest durchgeführt. Infolgedessen ist die Anzahl der durchführten Coronatests in Deutschland gestiegen.

Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, dass die genannten Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter eingehalten werden. Die Corona Tests für Unternehmen bieten den Mitarbeitern die Möglichkeit, sich ebenfalls testen zu lassen bei Kontakt zu einem Verdachtsfall im Kollegenkreis. Aus diesem Grund geben Coronatests für Mitarbeiter einen kurzen Check über den aktuellen Gesundheitszustand im Unternehmen.

 

Der Antikörpertest gibt Auskunft darüber, ob man bereits mit Sars-CoV-2 infiziert war und damit auch wahrscheinlich für einen begrenzten Zeitraum immun ist. Die Durchführung von Antikörpertests für Mitarbeiter erfolgt über eine Blutentnahme, aus der Fingerkuppe. Hierbei werden die Antikörper gemessen und nicht das Virus.

 

Quelle:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz-massnahmen.html

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AutorIn:

Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.