Mitarbeiterbindung: Gutscheine steuerkonform einsetzen

Inhalt:

Mitarbeiterbindung: Gutscheine steuerkonform einsetzen

Gutscheine als Instrument der Mitarbeiterbindung

Für Arbeitgeber sind Gutscheine ein bewährtes Instrument der Mitarbeiterbindung. Zum einen freuen sich die Mitarbeiter, dass sie ihr Gehalt über die Entgeltumwandlung optimal nutzen können. Zum anderen sind Gutscheine als Sachbezug bis zu einer Freigrenze von 50 Euro (ehemals 44 Euro) auch steuerlich interessant . Doch die Unternehmen sollten prüfen, ob sie eigene Mitarbeitergutscheine oder Lösungen von externen Anbietern nutzen.

Praxisbeispiel, wie Gutscheine steuerkonform eingesetzt werden

Folgendes Szenario zeigt, welche steuerliche Betrachtung dabei relevant sein kann:

Ein Arbeitgeber möchte Tankgutscheine anbieten. Vom Steuerberater erfährt er, dass jede ausgegebene Prämie binnen Monatsfrist eingelöst werden muss. Den Mitarbeitern ist nicht möglich, Guthaben zu kumulieren, um beispielsweise für höhere Summen oder zu einem passenden Zeitpunkt zu tanken. Nicht genutztes Guthaben würde damit am Monatsende verfallen, denn auch eine Auszahlung ist nicht möglich. Weil das Unternehmen plant, eigene Gutscheine einzusetzen, müsste es seine Mitarbeiter also zur monatlichen Umwandlung ihrer Tankprämie regelrecht anhalten – ein Fakt, der Unmut auslösen könnte.

Sicherheitshalber holt er eine Bestätigung beim zuständigen Finanzamt ein und erfährt hier, dass die Lohnsteuerrichtlinie R 38.2, Abs. 1–3 LStR Anwendung findet. Damit gilt: Wird der Gutschein beim Arbeitgeber selbst eingelöst, würde der Lohnvorteil „im Zeitpunkt der Einlösung zufließen“. Anders gesagt – mit der Gehaltsüberweisung erfolgt der Rechtsanspruch auf Umwandlung gegen den Arbeitgeber, dieser muss entsprechend auch im Gehaltsmonat realisiert werden. Gutscheine, die dagegen bei einem externen Anbieter eingelöst werden, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als „zugeflossen“. Ab diesem Zeitpunkt hat er nur noch einen Rechtsanspruch gegen den Anbieter. Auf diesem Weg können Guthaben auf Anbieterseite durchaus kumuliert werden, da dieser nun Garantiegeber für die Einlösung ist.

 


Unsere Empfehlung: Jede Firma kann sich vor Einsatz der Lösung zusätzlich absichern, indem eine sog. Anrufungsauskunft bei dem für die Firma zuständigen Finanzamt veranlasst wird. Im Rahmen dieser wird geprüft, inwieweit die BONAGO Lösung im speziellen Kontext des jeweiligen Unternehmens die Voraussetzungen des Sachbezugs erfüllt. Die von uns bereitgestellten Inhalte und Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. In diesem Zusammenhang ist eine Haftung von BONAGO ausgeschlossen.

Fallstudien, aktuelle Artikel und vieles mehr:

Das könnte Sie noch interessieren





AutorIn:

Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.