Alternativen zum Urlaubsgeld – wie Arbeitnehmer entlastet werden können

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Alternativen zum Urlaubsgeld – wie Arbeitnehmer entlastet werden können

Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden Weihnachtsferien beschäftigen sich Unternehmen häufig mit der Frage, ob sie ihren Mitarbeitern eine freiwillige Zusatzleistung in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zukommen lassen sollen. Die Auszahlung dieses zusätzlichen Lohns hat allerdings oft einen bitteren Beigeschmack: Das Urlaubsgeld kommt mit spürbaren Abzügen beim Arbeitnehmer an. Denn Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden steuerrechtlich als Bestandteil des Bruttogehalts bewertet und sind somit steuer- und sozialabgabepflichtig. Wir zeigen Ihnen arbeitnehmerentlastende Alternativen zum klassischen Urlaubsgeld.

Laut einer aktuellen Umfrage von Lohnspiegel.de erhalten 45 Prozent der Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber Urlaubsgeld, meist in Form eines 13. Monatsgehalts. Diese freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch muss daher im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen festgeschrieben sein.

Um das Urlaubsbudget der Mitarbeiter vor Steuern zu verschonen, bieten sich beispielsweise Gutscheine als steuerfreie Alternative für den Arbeitnehmer an. Denn dem Arbeitgeber ist es rechtlich möglich, seinen Arbeitnehmern bis zu einem monatlichen Betrag von 44 EUR (der steuerfreie Sachbezug wird ab dem 01.01.2022 auf 50 Euro pro Monat erhöht) Sachbezüge (Gutscheine) zukommen zu lassen. Bei der Auszahlung von monatlichen Beträgen, beispielsweise durch das Aufladen auf eine MitarbeiterCARD, erhält der Arbeitnehmer am Ende des Jahres ein Guthaben von insgesamt 528 EUR (seit 01.01.2022: 600 EUR), das ihm komplett zur freien Verfügung steht. Dieses Guthaben kann dann in einem zweiten Schritt in Gutscheine von verschiedenen Reiseanbietern umgewandelt und in Form von Reisen eingelöst werden.

Neben der Steuerersparnis birgt der Einsatz von (Reise-)Gutscheinen den Vorteil, dass die zusätzliche Leistung auch wirklich für einen Urlaub eingesetzt wird. Denn oft werden Zuschläge zum vereinbarten Lohn nicht für den eigentlichen Zweck des Urlaubs verwendet, sondern vom Arbeitnehmer für alltägliche Rechnungen wie Strom- und Heizkosten aufgebraucht.

Mit § 40 Abs.2 S.2 EStG eröffnet sich dem Arbeitgeber eine weitere Möglichkeit, um seinen Arbeitnehmern möglichst den vollen Betrag der Zusatzleistung auszuzahlen. Laut Einkommenssteuergesetz ist es dem Arbeitgeber gestattet, seinen Arbeitnehmern eine sogenannte Erholungsbeihilfe zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber kann damit das Erholen und Entspannen seiner Mitarbeiter durch einen Zuschuss fördern. Die Erholungsbeihilfe darf laut Vorschrift 156 EUR betragen. Hinzu kommen 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR je Kind unter 18 Jahren mit Anspruch auf Kindergeld. Insgesamt beträgt dieser steuerfreie Zuschuss für einen Familienvater mit einem Kind 312 EUR, die schriftlich nachweislich zur Erholung genutzt werden müssen. Die Erholungsmaßnahme muss dabei binnen drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe in Anspruch genommen werden und mindestens eine Woche andauern. Das Geld kann somit nicht im Vorjahr für den nächsten Sommerurlaub eingeplant werden, sondern muss zeitnah verwendet werden. Mit Einführung der ErholungsCARD hat BONAGO eine Möglichkeit für Unternehmen geschaffen, diesen Vorteil ohne administrativen Aufwand und im Einklang mit allen rechtlichen Anforderungen den eigenen Mitarbeitern anzubieten.

Mit beiden Alternativen lassen sich somit ungeliebte Steuerabzüge seitens des Arbeitnehmers umgehen. Der Effekt bleibt jedoch derselbe: Der Mitarbeiter freut sich über die volle Belohnung von seinem Arbeitgeber und kann einen erholsamen Urlaub genießen.

 

Quellen:
Lohnspiegel.de

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AutorIn:

Anna Becker

Anna Becker ist Treiber der Innovation im HR Bereich von BONAGO – seit ihrem Einstieg ist sie dafür bekannt, die neuesten Entwicklungen im Personalbereich vorzustellen und zu etablieren. Mittlerweile gilt sie als Expertin für Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbelohnung und Social Recognition. Anna Beckers favorisierte Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ist die MitarbeiterCARD, weshalb sie ihre neuen Erkenntnisse und Ideen zur Verbesserung stets an die Kollegen weitergibt. Ihr Wissen verbreitet sie nicht nur auf dem BONAGO-Blog, Events wie die Zukunft Personal und Business Netzwerke sind ihre zweite Heimat.